Der Anspruch aus § 816 BGB konkurriert mit. Entgeltlich. 1 Hat ein Nichtberechtigter unentgeltlich wirksam über eine Sache eines anderen verfügt, scheiden folgende Ansprüche aus: § 985 BGB scheidet aus, wenn der Dritte gutgläubig war und somit gutgläubig Eigentum an der Sache erworben hat gem. 1 S. 2 BGB (und § 822 BGB) stellen eine Ausnahme dar, nämlich dass der Dritte direkt vom Berechtigten in Anspruch genommen werden kann. Die Berechtigung meint die Befugnis, das Eigentum an einer Sache in eigenem Namen auf eine andere Person zu übertragen. Nichtberechtigter ist, wer nicht Forderungsinhaber ist. 2. Voraussetzungen. Verfügung. Der als Durchgriffskondiktion bezeichnete Anspruch nach § 822 dient der Korrektur als unbillig empfundener Ergebnisse des § 818 Abs. I. 2. 2 BGB) lernen Mit JURACADEMY Schuldrecht Besonderer Teil 3 JETZT ONLINE LERNEN! 1 S. 2 BGB) lernen Mit JURACADEMY Schuldrecht Besonderer Teil 3 JETZT ONLINE LERNEN! IV ZR 227/92 Im Rahmen des § 816 Abs. Die Norm beinhaltet insgesamt drei Tatbestände: § 816 I S. 1 BGB, § 816 I S. 2 BGB und § 816 II BGB. Etwas erlangt 2. 4. Bewirkung einer Leistung an einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vorteil erlangt haben. a) § 816 BGB (besondere Eingriffskondiktion) aa) § 816 I 1 Wirksame Verfügung (= Rechtsgeschäft!!!) I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. BGB. Die Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam, wenn dieser infolge der Verfügung sein Recht an dem Gegenstand verloren hat: Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 BGB. Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen. BGB § 816 I 1 BGB § 816 I 2 BGB § 816 II BGB § 822 BGB II. Diese und viele weitere Aufgaben findest du in unseren interaktiven Online … Leistung des Schuldners 2. Fall BGB. Verfügung. § 816 BGB ist ein Spezialfall der Eingriffskondiktion. Würde man dem verfügenden Nichtberechtigten in diesem Falle gestatten, den wahren Eigentümer stets auf den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegenüber dem Dritten zu verweisen, so wäre der mit der Vorschrift des § 816 BGB bezweckte Schutz des Eigentümers nur unvollkommen. 1 S. 2 BGB (und § 822 BGB) stellen eine Ausnahme dar, nämlich dass der Dritte direkt vom Berechtigten in Anspruch genommen werden kann. 3. keine Berechtigung des Verfügenden. 1. Zahlung an den alten Gläubiger (Zedenten): § 407 BGB (beachte: §§ 1156, 1158 f. BGB) V könnte gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 816 I 2 BGB haben. § 816 I 1 BGB. Verfügung Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen. Der erste der in § 816 BGB geregelten Spezialfälle behandelt die Konstellation, dass über einen Gegenstand durch einen zur Verfügung nicht Berechtigten eine dem Verfügungsberechtigten gegenüber wirksame Verfügung gemacht wird, wie etwa durch gutgläubigen Erwerb des Eigentums von einem Nichtberechtigten. Beispiel: A verleiht sein Auto an B. Ohne Rücksprache mit A zu halten, vermietet B das Auto an C. C zahlt hierfür Miete an B. Nun stellt sich die Frage, ob A über eine analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB … 1 S. 2 BGB) lernen Mit JURACADEMY Schuldrecht Besonderer Teil 3 JETZT ONLINE LERNEN! 2. 1. V könnte gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 816 I 2 BGB haben. Wann ist bei § 816 I 1 BGB die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam? B. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlös § 816 (+) 2.500 1. Die Notwendigkeit des § 816 II ergibt sich daraus, dass es im BGB mehrere Vorschriften gibt, die ein Erlöschen der Forderung auch anordnen, wenn der Schuldner an den falschen Gläubiger geleistet hat. Die unentgeltliche Verfügung eine Nichtberechtigten ist in § 816 I 2 BGB geregelt. Das ist der Fall, weil D durch die Verfüg zivilrecht ii schuldrecht ii 08.07.2019 der anspruch aus 816 bgb der nichtberechtigten sachverhalt: dieb stiehlt dem seine gitarre (wert: verkauft diese an den Beispiele: §§ 892, 932 ff. 2 Beweislast 1; Urteil vom 12. (1) 1Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Prüfungsschema: § 816 I 2 BGB . Dann müsste D zunächst auf Grund der Verfügung des M unmittelbar einen rechtlichen. Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen. § 816 I S. 1 BGB. dejure.org Übersicht BGB Rechtsprechung zu § 815 BGB § 812 Herausgabeanspruch § 813 Erfüllung trotz Einrede § 814 Kenntnis der Nichtschuld § 815 Nichteintritt des Erfolgs § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 818 Umfang des Bereicherungs- Verfügung des D als Nichtberechtigter 3. Nichtberechtigter. Oktober 1987 - III ZR 210/86 - BGHR BGB § 816 Abs. Genehmigung durch den Berechtigten, § 185 I BGB Hier soll auf § 816 I S. 1 BGB eingegangen werden. Aufbau der Prüfung - Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB. § 816 I S. 1 BGB. 1 S.1 (zum Schema) und Abs. 1 S. 2 (zum Schema) – ein besonderer Fall der Nichtleistungskondiktion. Voraussetzungen. Der erste der in § 816 BGB geregelten Spezialfälle behandelt die Konstellation, dass über einen Gegenstand durch einen zur Verfügung nicht Berechtigten eine dem Verfügungsberechtigten gegenüber wirksame Verfügung gemacht wird, wie etwa durch gutgläubigen Erwerb des Eigentums von einem Nichtberechtigten. § 816 I 1 BGB setzt zunächst eine entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten voraus. Wenn P also einen Anspruch gegen H aus § 816 I BGB hätte, müsste er diesen - zumindest nach der Logik des § 285 BGB - wieder an H abtreten. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten 1. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 3. keine Berechtigung des Verfügenden. § 816 I S. 1 BGB 1. eines Nichtberechtigten bb) § 816 I 2 Wirksame unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten ( P ) Abgrenzung: § 816 I 2 § 822, (Fall 24 SchR BT) bei § 816 I 2 verfügt ein … 1 Die Verfügung muss entgeltlich erfolgt sein. Fehlen des rechtlichen Grundes III. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 4. Über die Bedeutung dieser Formulierung des Gesetzes herrscht Streit. Im wesentlichen werden dazu zwei konträre Auffassungen vertreten.. Theorie der Gewinnhaftung 3. keine Berechtigung des Verfügenden Die Berechtigung meint die Befugnis, das Eigentum an einer Sache in eigenem Namen auf eine andere Person zu übertragen. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. A möchte von C die Herausgabe des Fahrzeugs. (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. Alt. Vorteil erlangt haben. Anwendbarkeit : Auch hier greift die Anwendungssperre des § 993 I Hs.2 BGB nicht, da § 816 BGB nicht auf Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf Veräußerungserlös gerichtet ist 2. 2. eines Nichtberechtigten bb) § 816 I 2 Wirksame unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten ( P ) Abgrenzung: § 816 I 2 § 822, (Fall 24 SchR BT) bei § 816 I 2 verfügt ein … § 816 I 1 BGB. I. § 816 I 1 BGB bestimmt, daß der Nichtberechtigte zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet ist. 3. Alt. 1 BGB regelt zwei spezielle Fälle der Nichtleistungskondiktion, in denen der Gläubiger einen eigentlich ihm zustehenden Gegenstand dadurch verliert, dass ein nichtberechtigter Dritter über den Gegenstand verfügt und diese Verfügung wirksam ist (das Schema zur allgemeinen Nichtleistungskondiktion fin d est Du hier). 4. Der Hauptunterschied zu Abs. 4. Prüfungsschema für einen Anspruch aus § 812 I 1, 2. 1. Nichtberechtigter. 3.Wenn sich nämlich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft, weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. 1 Die Verfügung muss entgeltlich erfolgt sein. Dort erfolgt die Verfügung unentgeltlich. Rn 3 § 816 I 1 stellt klar, dass der Berechtigte, der sein Recht an einem ihm gehörenden Gegenstand durch eine wirksame entgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten an den Erwerber verloren hat, bereicherungsrechtlich nicht gegen diesen vorgehen kann, sondern sich an … Abgrenzung zu § 822 BGB. Entgeltliche Verfügung. Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts gerichtet ist. 2. Entgeltlichkeit dieser Verfügung 3. keine Berechtigung des Verfügenden Die Berechtigung meint die Befugnis, das Eigentum an einer Sache in eigenem Namen auf eine andere Person zu übertragen. schäft (§ 165 BGB analog) bb) Übergabe (+) cc) Keine Berechtigung des J, aber guter Glaube des K, § 932 II BGB dd) Abhandenkommen gem. 1 BGB regelt zwei spezielle Fälle der Nichtleistungskondiktion, in denen der Gläubiger einen eigentlich ihm zustehenden Gegenstand dadurch verliert, dass ein nichtberechtigter Dritter über den Gegenstand verfügt und diese Verfügung wirksam ist (das Schema zur allgemeinen Nichtleistungskondiktion fin d est Du hier). § 816 I 1 BGB korrigiert § 932 BGB, indem der Eigentümer, der durch einen rechtsgeschäftli-chen Eingriff sein Eigentum verloren hat, gegen den Verfügenden einen Herausgabeanspruch hat. II. 1.046 Entscheidungen zu § 816 BGB in unserer Datenbank: Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der ... Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Weiterveräußerung einer unter ... Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - Nachzahlung einer Rente wegen ... Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: ... Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen zur Abwendung von ... Insolvenzverfahren: Anspruch des Verwalters auf Erstattung einer durch den vom ... Rechtsfolgen der Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld in der ... Prozessführungsbefugnis eines zur Mieteinziehung alleinig berechtigten ... Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit ... Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß, Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§, Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§. Nach der h.M. erfasst § 285 BGB auch das commodum ex netotiatione, sprich rechtsgeschäftliche Surrogate wie den Veräußerungserlös. Entgeltlichkeit dieser Verfügung 3. keine Berechtigung des Verfügenden Die Berechtigung meint die Befugnis, das Eigentum an einer Sache in eigenem Namen auf eine andere Person zu übertragen. Verfügung. 4a zu § 816 BGB jeweils mit weiteren Nachweisen). Verfügung Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen. Dabei wird zunächst der Tatbestand dargestellt und dann der Anspruchsinhalt (Rechtsfolgenseite) erläutert. Soweit teilweise noch eingewendet wird, § 816 I 1 BGB setze voraus, dass die Verfü- gung des Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber wirksam ist und nicht wirk- sam wird , wird verkannt, dass die Genehmigung nach §§ 185 II BGB, 184 I BGB zurück 2Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. I. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten 1. Ansprüchen aus §§ 987 ff. Anspruch aus § 816 I S.2 BGB analog § 816 Abs. einem Anspruch aus § 812 I 1, 2. Es könnte jedoch eine analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte erwogen werden. § 816 II BGB setzt zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten voraus. 2. a) § 816 BGB (besondere Eingriffskondiktion) aa) § 816 I 1 Wirksame Verfügung (= Rechtsgeschäft!!!) § 816 Abs. 2. BGH, Urteil vom 3.4.1993, Az. 2 BGB 1. Leistung ist jede bewusste und bezweckte Mehrung fremden Vermögens. Dort verfügt ein Berechtigter. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 813 Erfüllung trotz Einrede (1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 1. Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet ist. An einen Nichtberechtigten 3. I. (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder seinem Inhalt nach geändert wird. Randn. 0/0 Lösen. Entgeltliche Verfügung. Repetenten-AG (ZivR) WS 02/03 §§ 816 I 1, 951 BGB Dr. Martin Ebers Seite 2 I. Vorbemerkung zu den Ansprüchen aus §§ 816 I 1 und 951 BGB 1. Über die Bedeutung dieser Formulierung des Gesetzes herrscht Streit. Beispiel: A verleiht sein Auto an B. § 816 Abs. 1 besteht zunächst einen darin, dass die „Nichtberechtigung“ … Ansprüchen aus GoA. Auf Kosten eines anderen 4. Im wesentlichen werden dazu zwei konträre Auffassungen vertreten.. Theorie der Gewinnhaftung Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Hat ein Nichtberechtigter unentgeltlich wirksam über eine Sache eines anderen verfügt, scheiden folgende Ansprüche aus: § 985 BGB scheidet aus, wenn der Dritte gutgläubig war und somit gutgläubig Eigentum an der Sache erworben hat gem. Entgeltlichkeit dieser Verfügung. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten. 816 I 2 BGB („Einheitskondiktion“). Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. dejure.org Übersicht BGB Rechtsprechung zu § 822 BGB § 812 Herausgabeanspruch § 813 Erfüllung trotz Einrede § 814 Kenntnis der Nichtschuld § 815 Nichteintritt des Erfolgs § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 818 Umfang des Bereicherungs- Ansprüchen aus §§ 823 ff. dejure.org Übersicht BGB Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 816 BGB § 812 Herausgabeanspruch § 813 Erfüllung trotz Einrede § 814 Kenntnis der Nichtschuld § 815 Nichteintritt des Erfolgs § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 818 Umfang des Bereicherungs- (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. Entgeltlichkeit dieser Verfügung. Die Berechtigung meint die Befugnis, das Eigentum an einer Sache in eigenem Namen auf eine andere Person zu übertragen. A hat die Forderung bereits an C abgetreten. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder seinem Inhalt nach geändert wird. Prüfungsschema für einen Anspruchs aus § 816 I 1 BGB 1. 1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an …